Statuten des SCU Hittisau

        ”Sport Union Schi-Club Hittisau”

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein  führt den Namen ”Sport Union Schi-Club Hittisau”.

(2)   Er hat seinen Sitz in Hittisau und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gemeinde Hittisau.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

  • 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Ausbildung des Nachwuchses im Ski-, Snowboard und Langlaufsport und Hebung des geselligen Lebens mit Ausschluß aller politischen Parteibestrebungen. Er wird von ehrenamtlichen Funktionären geführt

 

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1)   Als ideelle Mittel dienen:

  1. a) Ausrichtung der Vereinsmeisterschaften im Bereich Alpin, Nordisch und Snowboard. Wobei einzelnen Disziplinen bei mangelndem Interesse durch Vorstandsbeschluß abgesetzt werden können.
  2. b) Vorträge, gesellige Veranstaltungen
  3. c) Kurse

(2)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
  2. b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen
  3. c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  4. d) Sponsoren

 

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Jugend- und Schülermitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  1. ordentliche Mitglieder sind Personen im Alter von über 18 Jahren die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  2. außerordentliche Mitglieder sind Personen die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
  3. Jugendmitglieder sind Personen im Alter von 15 – 18 Jahren
  4. Schülermitglieder sind Personen im Alter bis zu 14 Jahren
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

Der Verein kann mit bereits bestehenden Organisationen gleicher Tendenzen in ein Verbandsverhältnis treten.

 

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Sportsfreund werden, der sich restlos den Statuten des Vereins unterwirft.

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.

(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen sowie Jugend- und Schülermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

(2)   Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4)   Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5)   Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ihnen steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht der ordentlichen, außerordentlichen, Jugend- und Schülermitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen sowie Jugend- und Schülermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  • Jugendmitglieder sind Wahlberechtig aber nicht wählbar wogegen die Schülermitglieder bei allen Versammlungen des Vereines nur mit beratender Stimme teilnehmen dürfen.
  • Die Jahresbeiträge die für alle Mitglieder jeweils von der Gerneralversammlung festgesetzt werden, sind in der Zeit vom 1.10 bis 31.03. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Mitglieder welche innerhalb dieser Zeit ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sind als stillschweigend ausgetreten zu betrachten.
  • Mitglieder des Vereines, die an Wettkämpfen teilnehmen, dürfen nur für den „Schi-Club Hittisau“ starten. Eine Nichtbefolgung dieser Vorschrift kann den Ausschluß aus dem Verein, der vom Ausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden ist, zur Folge haben.

 

  • 8 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.10. und endet am 30.09. des darauffolgenden Jahres.

 

  • 9 Zugehörigkeit

Der Verein gehört der „Sport Union“ Landesverband Vorarlberg an. Er kann weiters gleichartigen Dachorganisationen (z. B. SC-Bregenzerwald) sich anschliessen. Durch fachkundige Experten sind die Tagungen solcher Dachverbände zu beschicken.

 

  • 10 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 18).

 

  • 11 Die Generalversammlung

(1)   Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2)   Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)   Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Herausgabe eines Postwurfes. Auswärtige Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)   Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6)   Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen sowie Jugend- und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7)   Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8)   Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

  • 12 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs abschlusses,
  2. b) Beschlußfassung über den Voranschlag,
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein,
  5. d) Entlastung des Vorstandes,
  6. e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder,
  7. f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  8. g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
  9. h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 13 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier, dem Sportwart, dem Zeugwart und

4 Beiräten. Die Anzahl der Beiräte kann in der Generalversammlung durch eine qualifizierte Mehrheit (2/3 Mehrheit) erhöht oder verringert werden.

(2)   Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)   Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4)   Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)   Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)   Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 14 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  2. b) Vorbereitung der Generalversammlung,
  3. c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. e) Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
  6. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

  • 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)   Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.

(2)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3)   Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)   Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand,

(5)   Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(6)   Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(7)   Im Falle der Verhinderung titt an die Stelle des Obmannes sein Stellvertreter.

 

  • 16 Die Rechnungsprüfer

(1)   Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2)   Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3)   Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 15 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

 

  • 17 Risiko

Für eventuelle Unfälle bei den Kursen und Veranstaltungen sowie Wettkämpfen übernimmt der Verein keine Haftung, es hat der Betroffene für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen

 

  • 18 Das Schiedsgericht

(1)   Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 19 Auflösung des Vereines 

 

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Der Verein löst sich selbst auf, wenn er nicht mehr als z e h n  Mitglieder zählt.
  • Im Falle der Auflösung übernimmt die Gemeinde Hittisau das vorhandene Vereinsvermögen zu Verwaltung, bis sich auf Grundlage dieser Satzung ein neuer Schiclub bildet.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Hittisau, den 15. November 1999